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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Gründungskosten

Bei zwei Gründungen sind wir uns mit dem Vorsteuerabzug nicht sicher. Betrieb 1: Ein Gastwirt will sein Einzelunternehmen zunächst in eine OHG einbringen, um diese anschließend in eine eingetragene Genossenschaft umzuwandeln. Jetzt hatte er 2021 schon und nun auch 2022 Rechts- und Beratungskosten zu der Genossenschaft (Gründungsweg, Vorteile und Handhabung) sowie Gründungskosten der OHG (Notar und AG). Die Rechnungen sind auf den Einzelunternehmer ausgestellt. Frage: Kann er die Vorsteuer abziehen oder müsste er eine Rechnung an die OHG und die noch zu gründende eG mit USt. stellen, damit diese die Vorsteuer abziehen können? Ertragsteuerlich dürften die eigentlichen Gründungskosten (Notar/AG) bei der OHG/eG als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Beratungskosten zur Umgründung könnten ggf. auch im Einzelunternehmen angesetzt werden.(?) Betrieb 2: Eine OHG hat Rechts- und Beratungskosten für die Gründung einer AG erhalten. Die OHG wird die Kosten an die AG, wenn diese gegründet ist, vollumfänglich zzgl. USt. weiterberechnen. Frage: Ist die OHG und später die AG zum Vorsteuerabzug berechtigt?
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