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Steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen bei der Einkünftezurechnung,§ 39 AO wirtschaftliches Eigentum

In 2017 wurde die P GmbH & Co. KG gegründet. Einziger Kommanditist ist A. Die Gesellschaft ist vermögensverwaltend tätig und erzielt somit Einkünfte aus VuV. Die Bescheide für die einh. und ges. Feststellung sind für 2017 und 2019 nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und 2018 endgültig veranlagt worden. B hat der Gesellschaft im Gründungsjahr 2017 ein Darlehen gegeben. Jetzt (2021) wurde ein notariell abgeschlossener Treuhandvertrag aus dem Gründungsjahr offengelegt. Hieraus ergibt sich, dass A 50 % der Anteile an der KG für B nur treuhänderisch hält und das Darlehen quasi die Einlage darstellt. B wiederum hält diese Anteile nur für C (doppelte Treuhand). Wem sind die Einkünfte der Jahre 2017–2019 zuzurechnen? Hat die Offenlegung des Treuhandvertrags Einfluss darauf, so dass die steuerliche Zurechnung für C ggf. erst ab dem Tag der Offenlegung 2021 greift? Müssen Steuererklärungen geändert werden?
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