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Einkommensteuer,Sonstige Einkünfte,Veräußerungsfrist

A ist ehemaliger Berufsreiter. Nach Einstellung seiner aktiven Tätigkeit hält er als Hobby nur noch wenige Pferde, die von ihm ausgebildet werden und die auch auf Turnieren eingesetzt werden. Die Kosten des Startgeldes und der Unterhaltung der Pferde etc. können durch vereinzelt erzielte Preisgelder bei weitem nicht gedeckt werden. Das Finanzamt hat ihm vor mindestens zehn Jahren Liebhaberei bescheinigt. Nun ist ein fremder Dritter an ihn herangetreten und hat ihm überraschend ein sehr, sehr hohes Verkaufsangebot für ein spezielles Pferd unterbreitet. A fragt an, ob Einkommensteuer anfällt, wenn er das Angebot annehmen würde. Das Pferd befindet sich seit ca. 2,5 Jahren in seinem Besitz. A hat mit ihm in dieser Zeit bereits Preisgelder gewonnen. Diese werden von den bisher verursachten Kosten jedoch weit übertroffen. 1. Würde im Falle des Verkaufs die Veräußerungsfrist von einem Jahr gelten, oder käme es wegen der gewonnenen Preisgelder zur Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre, obwohl A aufgrund der Liebhaberei keine Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG erzielt? 2. Könnte ein Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 3 EStG vorliegen, obwohl es sich aufgrund der Liebhaberei um die Veräußerung von Privatvermögen (und damit auf Verzicht von Privatvermögen) handelt, weil evtl. die Tätigkeit des A in Form von Ausbildung des Pferds und Teilnahme an Turnieren zur Wertsteigerung geführt hat? Oder würde das Finanzamt damit die Anwendung des § 22 Nr. 3 EStG zu sehr ausweiten?
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