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Kryptowährung,Staking,Lending

A hält Bitcoins und lässt sich die Zinsen in einer anderen Kryptowährung E auszahlen. Wir gehen davon aus, dass die Zinszahlung mit dem Umtausch in E ein Anschaffungsgeschäft nach § 23 EStG für die Währung E ist. Richtig? Stellt die Zinszahlung in einer anderen Kryptowährung bereits ein Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG dar (fiktiver Verkauf von Bitcoin in Euro und dann Kauf von E)? Vertraglich ist nur die Zinszahlung in E auf die Bitcoin vereinbart. 
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