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Lebensversicherung,Bezugsrecht,Zugewinnausgleich

Neben der angefragten Behandlung der Abfindung der französischen Rentenanwartschaften (#60613) kam nun eine weitere Frage auf: Unserer Mandantin (in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig) soll zum Ausgleich privaten Vermögens im Rahmen der Scheidung ein unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und den Todesfall des getrennt lebenden Ehemanns (in Frankreich lebend) eingeräumt werden. Der Lebensversicherungsvertrag wurde 1995 abgeschlossen. Versicherungsnehmer und versicherte Person ist der Ehemann. Als bezugsberechtigte Person soll für den Erlebens- und den Todesfall die Ehefrau (unwiderrufliches Bezugsrecht) benannt werden. Es handelt sich um eine deutsche Lebensversicherung (Sitz in Berlin). Die Beiträge wurden bislang vom Ehemann geleistet. Wer die Beiträge künftig trägt, ist noch offen. Hat die Änderung des Versicherungsvertrags steuerliche Auswirkungen? Unterliegt die Auszahlung der Lebensversicherung an die Ehefrau bei Eintritt des Versicherungsfalls der Einkommensteuer? Unterliegt die Auszahlung der Lebensversicherung an die Ehefrau bei Eintritt des Versicherungsfalls der Schenkungs-/Erbschaftsteuer? Findet dann Steuerklasse III Anwendung? Oder ist die Auszahlung der Lebensversicherung steuerlich unbeachtlich, da die Erteilung des unwiderruflichen Bezugsrechts im Rahmen des Vermögensausgleichs aufgrund der Scheidung erfolgt? Müssen ggf. besondere Regelungen beachtet werden, da der Zeitpunkt der Scheidung und der Zeitpunkt der Auszahlung ggf. weit auseinanderfallen? Ist es relevant, wer künftig die Lebensversicherungsbeiträge bezahlt?
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