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Private Wohnzwecke,Zweitwohnung,Ferienwohnung

Unser Mandant (Ehepaar) hat vor ca. vier Jahren (also in jedem Fall innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG) ein Haus (Gebäude und Grund und Boden) erworben und plant nun den Verkauf. Das Haus wurde zwischen Anschaffung und der geplanten Veräußerung für eigene (zweite) Wohnzwecke genutzt. Der gemeldete, erste Wohnsitz befindet sich in einer anderen Gemeinde. Das Haus ist dazu geeignet (also insb. eingerichtet), eine Unterkunft zu bieten. Das Haus wurde zu keiner Zeit fremdvermietet, auch keine Ferienwohnungen. Das Haus befindet sich in einem Ferienhausgebiet. Ein erster Wohnsitz ist hier durch den B-Plan nicht zulässig. Ein Bescheid über Zweitwohnungsteuer ist bisher nicht eingegangen. Beim zuständigen Amt wurde kein zweiter Wohnsitz angemeldet. Die stillen Reserven sind beachtlich, daher die Frage: Unseres Erachtens trifft die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG trotz des nicht gemeldeten zweiten Wohnsitzes zu und gilt für das Gebäude sowie für den Grund und Boden?
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