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§ 22 Nr. 1a EStG,Ausgleichsleistung,Versorgungsausgleich

Meine Mandanten, Eheleute, leben seit 2004 getrennt und wollen sich jetzt scheiden lassen. Der Ehemann bezieht seit 01.01.2021 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bezüglich dieser Rente soll im Rahmen der Scheidung ein Versorgungsausgleich durch interne Teilung der Anrechte durchgeführt werden, so dass danach jeder seinen Teil an der Rente direkt bezieht und versteuert. Alternativ dazu besteht die Überlegung, dass die Ehefrau auf die interne Teilung der Anrechte gegen eine Abfindungszahlung verzichtet. Der Ehemann bezieht weiterhin die volle Rente. Da der Rentenanspruch des Ehemanns relativ hoch ist, würde die Abfindung an die Ehefrau 360.000 Euro betragen. Dazu stellen sich folgende Fragen: Nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG sind Zahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abziehbar, sofern der Berechtigte unter den entsprechenden Voraussetzungen zustimmt (über die Anlage U). Die Zustimmung und Versteuerung des Berechtigten können als gegeben angesehen werden. Der Ehemann muss die laufende gesetzliche Rente zu 81 % versteuern (Renteneintritt 2021). Ist die Abfindungszahlung beim Ehemann zu 81 % oder zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar? Muss die Ehefrau die Abfindungszahlung voll versteuern oder nur zu 81 %? Ist bei der Ehefrau für die Abfindungszahlung eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG möglich (entspr. Voraussetzungen wie 55 Lj. vollendet und bisher kein Verbrauch liegen vor)?
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