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Auszahlung,BU-Rente,§ 22 Nr. 5 EStG

Ein sozialversicherungspflichtiger Fremdgeschäftsführer ist im Alter von 52 Jahren durch Krankheit berufsunfähig geworden. Er ist Mitglied in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Kurz vor Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitarbeiters erfolgte die Kündigung zum 15.05.2021 durch unsere Mandantin. Im Rahmen der Beschäftigung lagen zwei baV-Verträge unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung vor, die nach § 3 Nr. 63 EStG bei Einzahlung der Beträge steuerfrei geblieben sind. Die beiden baV zahlen zurzeit die monatlichen Beträge aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an unsere Mandantin, die dann die Weiterleitung der Zahlungen im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung vornimmt. Hierzu stellt sich die Frage, wie die jeweiligen Zahlungen in der Lohnabrechnung steuerlich und beitragsrechtlich zu behandeln sind. Unseres Erachtens liegt im geschilderten Fall keine Zahlung von steuerlich begünstigten Versorgungsbezügen vor, da dies frühestens im Alter von 60 Jahren und dann nur bei Schwerbehinderung möglich ist. Ist somit die normale Lohnversteuerung der Zahlungen vorzunehmen? Ist dann als Folge der steuerlichen Behandlung auch die normale Verbeitragung durchzuführen, und wie erfolgt die Verbeitragung nach dem Austritt zum 15.05.2021? Bleibt der Mitarbeiter weiterhin in der privaten Krankenversicherung, auch wenn die Zahlungen der BU-Beiträge unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen? Aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung zur Fortzahlung des Gehalts bei Krankheit ist die Lohnfortzahlung für einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten bis zum 20.04.2021 erfolgt, so dass aufgrund des Übersteigens der (anteiligen) BBG bisher nur ein kleiner Beitrag zur Renten-und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Einmalzahlung der baV beitragspflichtig war. Ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Weiterreichung der Zahlungen durch die baV ein neues Anstellungsverhältnis gegeben, und läuft dies dann bis zum Erreichen des normalen Renteneintrittsalters weiter? Ist in diesem Fall Lohnsteuerpflicht und SV-Pflicht in allen Bereichen gegeben? Wie stellt sich ggf. die Lohnsteuer- und SV-Pflicht dar, wenn die jeweilige Versicherung die Zahlungen der BU direkt an den Mitarbeiter auszahlt? Ist dann der Lohnsteuereinbehalt durch Dritte durchzuführen? Weiterhin ist damit zu rechnen, dass eine weitere BU-Zahlung aus einer Direktversicherung hinzukommt, bei der während der Einzahlungsphase noch die Pauschalierung nach § 40b EStG durchgeführt werden konnte. Wie sind diese Zahlungen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig zu behandeln?
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