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Anteilsübertragung,Abfindung Pensionszusage,Außerordentlichkeit für Fünftelregelung

Sachverhalt Der frühere GGF einer GmbH mit einer Beteiligungsquote von rund 21 % veräußerte mit allen weiteren Gesellschaftern seine GmbH-Anteile Ende 2019 an einen Finanzinvestor. Sein Arbeitsverhältnis zur GmbH endet am 30.06.2021. Zu dieser Zeit ist er 58 Jahre alt. Danach wird er noch geringfügig für die GmbH als Berater tätig werden (freier Mitarbeiter). Bereits im Anteilsübertragungsvertrag im Jahre 2019 wurde geregelt, dass er bereits ab Ende 2019 auf den Future Service verzichtet und zudem mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf sämtliche im Rahmen einer Pensionszusage erworbenen Pensionsanwartschaften gegen eine im Anteilsübertragungsvertrag bereits vereinbarte Abfindungszahlung von rund 200.000 €. Frage: Wird auf die Abfindungszahlung die Fünftelregelung gewährt? Könnte dem die neue Rechtsprechung des BFH zu Abfindungszahlungen im Bereich von Direktversicherungen und Pensionskassen entgegenstehen (BFH-Urteil vom 06.05.2020 – X R 24/19), oder gilt eher die Rechtslage zu dem positiven Urteil des BFH vom 10.04.2003 – XI R 4/02 fort?
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