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Eigene Wohnzwecke,Wohnrecht,Steuerpflicht

Meine Mandanten haben im Jahr 2018 laut Notarvertrag ein „Wohnhaus“ entgeltlich vom Großvater der Ehefrau erworben, das baulich wohl ein EFH ist, welches tatsächlich aber als ZFH genutzt wurde. Im OG sind nach Renovierung die Erwerber ab 01.01.2019 eingezogen, im EG wohnte weiterhin der Großvater aufgrund eines Wohnrechts, das wie folgt beurkundet ist: „Als weitere Gegenleistung ... räumen die Erwerber hiermit ... ein Wohnungs- und Benützungsrecht nach § 1093 BGB ... ein.“ Der Großvater trägt nur die laufenden Kosten selbst. Aufgrund der Trennung der Eheleute soll die Immobilie nun an einen fremden Dritten veräußert werden. Hinsichtlich der Nutzung des OG scheidet m. E. eine Anwendung des § 23 EStG aus, da seit Erwerb zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Fraglich ist aber die Nutzung des EG durch den Großvater: Die unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige wäre womöglich auch unschädlich, aber liegt diese hier vor? Der Großvater nutzt ja auf Basis einer eigenen Rechtsposition. So wie das Recht formuliert ist, lese ich es auch eher als von den Eheleuten zugewendet und nicht vom Großvater vorbehalten (falls das eine Bedeutung haben sollte). Ist für § 23 EStG das wirtschaftliche oder das zivilrechtliche Eigentum maßgeblich?
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