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NV-Bescheinigung,§ 44a EStG

Fall: Mandantin ist seit vielen Jahren Rentnerin. Die letzten ESt-Erklärungen wurden für sie für die Jahre 2010 und 2011 erstellt, jeweils mit einer Steuerzahlung von 0 €. Daraufhin haben wir einen Antrag auf NVA gestellt, zuerst für den Zeitraum 2012–2014, dann 2015–2017, dann 2018–2020. Im Jahr 2017 wechselte die Mandantin den Wohnort und somit auch das FA. Der Antrag 2018–2020 wurde von dem Wohnsitzfinanzamt genehmigt. Als wir jetzt den Antrag ab 2021 stellten, bekamen wir einen Anruf von dem zuständigen FA, und die Sachbearbeiterin erklärte, dass durch die Erhöhung der zwischenzeitlich erfolgten Rentenzahlungen es jetzt zu einer Steuernachzahlung käme, und bat um Überprüfung. In der Tat hat sie recht, für das Jahr 2021 kommt es zu einer Nachzahlung, eigentlich auch schon für 2020. Frage: Da dem FA doch alle Rentenbescheinigungen der einzelnen Jahre vorliegen, hätte dieses doch bereits bei dem letzten Antrag auf NVA ablehnen müssen, oder? Können wir uns auf die Genehmigung der NVA durch die entsprechenden Bescheinigungen berufen, oder müssen u.U. noch nachträglich diese Jahre nachgemeldet werden?  Das FA hätte doch diese NVA gar nicht genehmigen dürfen, wenn z.B. für 2020 klar war, dass es zu einer Nachzahlung kommen würde. Schließlich kann man sich doch darauf berufen, dass alle Einkünfte dem FA vorlagen.
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