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privates Veräußerungsgeschäft,§ 23 EStG,eigene Wohnzwecke

Die Eheleute erwerben im August 2015 eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung. Im September 2017 kaufen sie an einem anderen Wohnort kurzfristig ein Einfamilienhaus, ziehen um in das neu erworbene Haus und geben die ETW in die Verkaufsvermittlung an einen Makler. Die Vermarktung gelingt nicht kurzfristig, und im März 2018 wird in der leestehenden Wohnung ein Wasserschaden festgestellt. Die Klärungen mit der Versicherung und die Reparatur ziehen sich über Monate hin. Im Juni 2019 wird die Steuererklärung 2018 erstellt. Dem Finanzamt wird eine Anlage V für die leerstehende ETW eingereicht, da ja Energiekosten, Versicherungen, Zinsen usw. angefallen sind. Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten sind im Grunde nicht relevant, weil diese ja von der Versicherung überwiegend abgedeckt wurden. Der Werbungskostenüberschuss beträgt ca. 5 T€. Im August 2019 wird die Wohnung – auch aufgrund der Renovierung – erfolgreich veräußert. Das Finanzamt will einen Spekulationsgewinn im Veranlagungszeitraum 2019 in Höhe von 54 T€ besteuern, weil keine ununterbrochene Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken vorgelegen habe. Die Abgabe der Anlage V im Jahr 2018 dokumentiere eine Vermietungsabsicht. Tatsächlich haben jedoch keinerlei Vermietungsbemühungen, Annoncen usw. stattgefunden. 1. Ist die Leerstandszeit seit September 2017 der Selbstnutzung zuzurechnen? 2. Ist die Abgabe der Anlage V im Jahr 2018 als alleiniges Indiz ausreichend, um eine Vermietungsabsicht zu unterstellen, obwohl keinerlei Vermietungsbemühungen am Markt stattgefunden haben? 3. Die Versicherung hat ca. 50 T€ Reparaturkosten für einen Vermögensschaden im Privatvermögen (steuerfrei) ersetzt. Diese Renovierungskosten haben sicherlich den Verkaufsvorgang dem Grunde und der Höhe nach beeinflusst (Spekulationsgewinn 54 T€). Können die von der Hausratversicherung erstatteten Investitionen (Handwerkerrechnungen) in die Wohnung vom Spekulationsgewinn – unter Außerachtlassung der steuerfreien Erstattungen – abgesetzt werden, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wertsteigerung stehen?
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