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§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG,Vorsorgepauschale,Amtsveranlagung

Sachverhalt 1: Der ledige Steuerpflichtige A beginnt im Oktober 2016 ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. In diesem Zeitraum liegen seine Einkünfte unter der Grenze von 12.250 €. Jahresbezogen betragen die Einkünfte mehr als 12.250 €. Von Januar bis einschließlich Juni 2016 stand A in einem Ausbildungsverhältnis, von Juli bis September 2016 in einem Angestelltenverhältnis in Vollzeit. Die anteilige Mindestvorsorgepauschale beträgt im Rahmen des Dienstverhältnisses ab Oktober 2016 anteilig 464,22 €. Ab diesem Zeitpunkt war A privat kranken- und pflegeversichert. Beiträge zur privaten KV und PV sind im Jahr 2016 noch nicht gezahlt worden. Die tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen sind also – in Beschränkung auf das Dienstverhältnis bei der Bundeswehr – niedriger als die Mindestvorsorgepauschale, was im Grundsatz zu einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG führt. Unter Betrachtung des restlichen Zeitraums (Januar bis September 2016) sind die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen höher als die Mindestvorsorgepauschale. Das Finanzamt lehnte daher die Veranlagung des Jahres 2016 ab. Fragestellung: Ist die Ablehnung der Veranlagung des Jahres 2016 durch das Finanzamt zu Recht erfolgt? Sachverhalt 2: Die Steuerpflichtigen A und B erfüllen im Jahr 2016 als Ehepaar die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. A ist als Beamter in freier Heilfürsorge privat kranken- und pflegeversichert und zahlt lediglich Beiträge weit unterhalb der Mindestvorsorgepauschale. B ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und hat pro Jahr rund 3.500 € abziehbare Vorsorgeaufwendungen. Das Finanzamt lehnt die Veranlagung für das Jahr 2016 unter der Angabe, dass der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht erfüllt ist, ab. Fragestellung: Sind die Eheleute bei der Prüfung des Tatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG getrennt voneinander zu betrachten, oder ist bei der Prüfung von den gesamten absetzbaren Vorsorgeaufwendungen des Ehepaars auszugehen, die im Jahr 2016 über der Mindestvorsorgepauschale liegen?
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