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§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,Erbauseinandersetzung,Realteilung

Unsere Mandantin war zu 50 % an einer Erbengemeinschaft beteiligt, aus welcher sie im Jahr 2016 im Wege der Abschichtung ausgeschieden ist. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten zwei Immobilien (Verkehrswert nahezu identisch) sowie sonstiges kleineres Vermögen. Im Rahmen der Abschichtung wurde unserer Mandantin eine Immobilie zugewiesen, und sie erhielt für das sonstige Vermögen eine Ausgleichszahlung von 18 T€. Die ihr zugewiesene Immobilie wurde vom Erblasser (Tod im Oktober 2014) im Jahr November 2004 erworben. Wir gehen davon aus, dass durch die Abschichtung kein Anschaffungsvorgang vorliegt und unsere Mandantin in die Vorbesitzzeiten des Erblassers eintritt, korrekt? Dementsprechend sollte die kürzlich erfolgte Veräußerung nicht der Besteuerung im Rahmen von § 23 EStG unterliegen. Teilen Sie unsere Auffassung?
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