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Markenrecht,Schadensersatz,Realisierung

Sachverhalt: Die W GmbH betreibt einen Maschinenhandel in Deutschland und hat Maschinen Typ X verkauft. Sie wurde verklagt und verurteilt auf Unterlassung, die Maschinen Typ X mit einer plagiierten Bedienungseinheit in Verkehr zu bringen. Aus dem Rechtsstreit sind ihr Anwalts- und Gerichtskosten i. H. v. 9.500 € entstanden. Für den Austausch der „falschen“ Bedienungseinheiten, damit die restlichen Maschinen verkauft werden können, sind ihr Kosten i. H. v. 1.500 € entstanden. Der Gesamtaufwand betrug 11.000 € bis zum Jahr 2019. Die W GmbH hat die Maschinen ihrerseits bei der H GmbH, einem Maschinenhändler aus Österreich, eingekauft. Aufgrund der Geschäftsbeziehungen zwischen der W GmbH und der H GmbH hat die H GmbH der W GmbH eine Gutschrift über 10.000 € im Jahr 2019 und eine über 2.000 € im Jahr 2020 ausgestellt mit Leistungsbeschreibung „zur Erstattung der Kosten aus dem Rechtsstreit“. Fragen: 1. Wie ist die Gutschrift über 12.000 € rechtlich zu würdigen? Handelt es sich hierbei beispielsweise um einen echten oder unechten Schadensersatz, oder liegt ggf. eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung (innergemeinschaftliche Lieferung durch die H-GmbH) aufgrund einer Mängelrüge vor? 2. Ist die Gutschrift über 2.000 € als Forderung im Jahr 2019 zu aktivieren? 3. Wie ist die Gutschrift aus Österreich umsatzsteuerlich zu behandeln? 4. Können Sie eine Empfehlung zur Verbuchung der Gutschriften geben?
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