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Einkommensteuer,Veräußerung eines Grundstücks,Zehn-Jahres-Frist

Im Zwangsversteigerungsverfahren des im Grundbuch von R eingetragenen Grundbesitzes hat A. B. am Versteigerungstermin (27.06.2011) den Zuschlag erhalten, das Grundstück mit der Flst.-Nr. XXX zu erwerben. Das Bargebot betrug 151.000 €. Das Grundbuch wurde am 15.09.2011 geändert. A. B. möchte das Grundstück gerne für 351.000 € verkaufen. Dazu stellt sich die Frage, ob, wenn er einen Notartermin am 15.08.2021 oder am 20.10.2021 erhält, ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
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