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Einkünfte berufsständische Versorgung,Öffnungsklausel,Witwenrente

Witwenrente aus berufsständischer Versorgung (Ärzteversorgung) Obwohl die Witwenrente im Jahr 2020 beginnt, wird der Besteuerungsanteil nach dem Rentenbeginn des Verstorbenen (hier 2002) berechnet, d.h. mit 50 %, die Witwe erbt sozusagen den günstigeren Besteuerungsanteil des verstorbenen Ehemanns. Frage: Geht der Anteil für die Öffnungsklausel, die für den Ehemann galt, auch auf die Witwe über, oder gilt diese nur höchstpersönlich für den Ehemann?
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