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Verbindlichkeit,Verjährung,Insolvenz

Mandant betrieb seit Jahren ein Einzelunternehmen. Im Jahr 2016 wurde von diesem Mandanten zusätzlich eine Ein-Mann-GmbH gegründet, welche das operative Geschäft weiter betrieb. Im Jahr 2017 meldete das Einzelunternehmen Insolvenz an, verbunden mit Privatinsolvenz des Mandanten. Von der Insolvenzverwalterin wurde ihm die Geschäftsführung der GmbH belassen, zum Ende der Privatinsolvenz hat er die GmbH-Anteile nochmals zu einem festgelegten Wert persönlich zu übernehmen: Das Einzelunternehmen vermietete Anlagevermögen und Firmenwert an die GmbH, hiervon hat die GmbH eine größere Anzahl an Rechnungen bis zur Insolvenz des Einzelunternehmens nicht beglichen und diese stehen als Verbindlichkeit seit 2017 in der Bilanz der GmbH (Verb. an Gesellschafter). Von Seiten der Insolvenzverwalterin wurden diese Rechnungen nie zur Zahlung angefordert. Unser Mandant fragt an, ob hier Verjährung (nächste Bilanz 31.12.2020) eingetreten ist und ob er diese Beträge gewinnerhöhend auflösen kann. Im Vorfeld der Insolvenz des Einzelunternehmens wurden wechselseitig Zahlungen für das andere Unternehmen geleistet, nicht für Lieferungen und Leistungen, sondern für andere Verbindlichkeiten etc. Hier hat das Einzelunternehmen noch eine Forderung an die GmbH. Diese Forderung wurde von der Insolvenzverwalterin nicht angefordert und nach unserer Kenntnis auch nicht zur Insolvenzliste angemeldet. Wie ist hier vorzugehen?
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