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§ 23 EStG,Auseinandersetzung,Zugewinngemeinschaft

Fall: Ein Ehepaar lässt sich nach acht Jahren Ehe scheiden. Am Zeitpunkt der Scheidung existieren drei gemeinsame Vermögensgegenstände: Eine GmbH, ein Einfamilienhaus, ein Mietwohngrundstück, das vermietet wird. Die GmbH hat der Ehemann vor zehn Jahren gegründet und der Ehefrau zu Beginn der Ehe 30 % geschenkt. Den 30-%-Anteil will er wiederhaben. Er hat einen gemeinen Wert von ca. 100.000 €. Das Einfamilienhaus haben die Eheleute gemeinsam gekauft. Nach Abzug des Kredits hat es einen Wert von 400.000 €. Die Ehefrau will dem Ehemann mit 200.000 € Ausgleichszahlung seine Hälfte abkaufen. Das Mietwohngrundstück hat bei Scheidung einen gemeinen Wert von 200.000 € und wurde nach Eheschließung gemeinsam gekauft und vermietet. Die Ehefrau will für die GmbH-Anteile, die sie an den Ehemann abgibt, seinen Teil am Mietwohngrundstück haben. Frage: Sind diese Auseinandersetzungsvorgänge als entgeltliche Tausch- und Veräußerungsgeschäfte anzusehen? Also hat der Ehemann sonstige Einkünfte i.S.d. §§ 22, 23 EStG mit der Abgabe der Grundstücke und die Ehefrau einen Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG zu versteuern, oder sind diese Vorgänge ertragsteuerlich neutral?
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