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Einbringung Mitunternehmeranteile,Buchwertantrag,Nachweis Gesellschafterstellung auf verschiedenen Ebenen

An der AB GbR waren ursprünglich die natürlichen Personen A und B zu je 50 % Gesellschafter. Die GbR entwickelte den Prototypen einer Software. Das selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgut durfte in der Steuerbilanz nicht aktiviert werden. Ansonsten verfügte die GbR lediglich über ein Bankkonto in Höhe von 1.000 €. Das Kapital von A und B stand zum 30.11.2020 bei je 500 €. Gewinn oder Verlust ist in der GbR keiner angefallen. Die GbR verfügte ihrerseits auch nicht über Anteile an einer Kapitalgesellschaft Zum 14.11.2020 gründete A die A-UG und B die B-UG. Im Rahmen der Gründung brachte jeder seine GbR als Sachagio zum Buchwert nach § 20 UmwStG in seine UG ein. Die A-UG und die B-UG gründeten zum 01.12.2020 die AB-GmbH mit Stammkapital 25.000 €. Gesellschafter der AB-GmbH waren die A-UG und die B-UG zu je 50 %. Beide brachten als Sachagio die Beteiligung an der AB GbR zu Buchwert in die AB-GmbH ein. Da die AB-GmbH nun alleinige Gesellschafterin der ehemaligen AB-GbR ist, wuchsen sämtliche Wirtschaftsgüter der GbR der AB-GmbH an (erweitertes Anwachsungsmodell). Fraglich ist nun, ob überhaupt eine Meldung nach § 22 Abs. 3 UmwStG abzugeben ist und wer ggf. eine Meldung nach § 22 Abs. 2 UmwStG abzugeben hat?
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