Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Teilung MFH WEG,§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,gewerblicher Grundstückshandel

Der Stpfl. S hat im Kalenderjahr 1996 ein unbebautes Grdstck. für 70.000 € erworben. Im Kj. 1997 bis 1998 errichtete er auf diesem Grdstck. ein Sechs-Parteien-MFH. Eine Teilung der Wohnungen in ETW nach dem WEG-Gesetz erfolgte nicht. Die HK betrugen 695.000 €. Ab dem Kalenderjahr 1998 bis heute wurden Einkünfte aus V + V gem. § 21 EStG erzielt. Der Restwert der BMG für die AfA beträgt zum 31.12.2020 226.000 €. Eine Veräußerungsabsicht bestand bis zum 31.12.2020 nicht. Die Bescheide über Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2019 stehen nicht unter dem V. d. N. gem. § 164 AO und sind auch nicht vorläufig gem. § 165 AO hinsichtlich der Einkünfte aus § 21 EStG. Im Kalenderjahr 2021 beabsichtigt S, die sechs WE in sechs ETW nach dem WEG-Gesetz – mit Abgeschlossenheitserklärung des Bauamts – umzuwandeln und im Kj. 2021 wie folgt zu veräußern bzw. zu übertragen: Eine ETW wird an den Sohn M unentgeltlich im Wege der Schenkung übertragen, eine Veräußerung durch den Sohn, der die ETW selbst zu Wohnzwecken nutzt, ist nicht beabsichtigt; eine ETW wird entgeltlich an die geschiedene EF zum Verkehrswert veräußert; vier ETW werden an die D GmbH, bei der der Stpfl. S zu 60 % und der Sohn S zu 40 % Gesellschafter sind, zu Verkehrswerten veräußert. Die Verkehrswerte der ETW wurden durch ein Gutachten eines staatlich anerkannten Bausachverständigen ermittelt. Die Wohnungen wurden nicht in erheblichem Maße modernisiert, und es ist kein WG anderer Marktgängigkeit durch Modernisierung entstanden. Es wurden lediglich lfd. Reparaturen für den vertragsmäßigen Gebrauch (Vermietung) durchgeführt. Die zu übertragenden ETW wurden nicht dem allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zugeführt. Denn nur den o. a. Personen (geschiedene EF, Sohn und D GmbH) wurden und werden diese sechs ETW angeboten. Folgende Fragen ergeben sich: 1. Liegt bei Übertragung der gesamten ETW nach Bildung von ETW nach dem WEG-Gesetz ein gewerblicher Grundstückshandel vor? 2. Ab welchem Kalenderjahr werden die Einkommensteuerbescheide gem. § 173 AO geändert? Die ESt-Erklärung 2015 wurde im Kj. 2016 abgeben. Gilt die vierjährige Festsetzungsverjährung? 2. Wenn dies bejaht wird, welche HK werden für die Einkünfte gem. § 15 EStG zu Grunde gelegt? (AK und HK aus den Jahren 1996 bis 1998, d.h. 70.000 € und 695.000 € oder AK des GruBo zum 31.12.2020, d.h. 70.000 € zzgl. Restwert Gebäude i. H. v. 226.000 €) 3. Liegen ggf. sechs Fälle gem. § 23 EStG durch Bildung der ETW nach dem WEG-Gesetz ab 2021 vor, d.h. neue Frist von zehn Jahren ab Notarvertrag über Bildung von ETW nach dem WEG-Gesetz? 4. Sollte unter 1. ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, kann dieser dadurch vermieden werden, dass nur die ETW an die geschiedene EF, ein Zählobjekt, eine ETW durch Schenkung an den Sohn S, kein Zählobjekt wegen der unentgeltlichen Übertragung, zwei ETW an die D GmbH, zwei Zählobjekte, somit insgesamt nur drei Zählobjekte – bei Übertragung von vier ETW – übertragen werden?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen