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§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG,§ 10d Abs. 4 EStG

Ein Mandant hat mir seinen Bescheid vom 3.2.2005 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt auf den 31.12.2003 vorgelegt (für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften) und fragt, ob er den Verlustvortrag noch für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nutzen kann (Immobilien und Aktiengewinne).
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