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§ 7i EStG,Bescheinigung,Grundlagenbescheid

Eine Genossenschaft hat ein ihr gehörendes Gebäude im Jahre 2017 denkmalgerecht saniert. Eine Bescheinigung, wonach es sich grundsätzlich um ein Baudenkmal handelt, liegt vor. Es liegt jedoch keine Bescheinigung vor, in der die Denkmalbehörde die Aufwendungen, die notwendig waren, um das Denkmal zu erhalten, betragsmäßig ausgewiesen hat. Dier Antrag für eine derartige Bescheinigung wurde noch nicht gestellt. Das Unternehmen hat jedoch ab 2017 die erhöhte Denkmal-AfA steuerlich geltend gemacht und auch so durch das FA veranlagt. Besteht die Möglichkeit, die Bescheinigung, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 2021 für 2017, nachzureichen, falls das FA diese anfordert, so dass die Denkmal-AfA ab 2017 anerkannt wird?
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