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Vermögensverwaltende GbR,Gesellschafterwechsel

Sachverhalt: Vier Geschwister haben im Jahr 2018 eine Immobilien GbR mit einer Beteiligung zu gleichen Teilen gegründet. Die GbR hat im Jahr 2018 eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 850.000 € erworben. Der Kaufpreis wurde voll über einen Bankkredit finanziert. Es wurden Einnahmen aus Vermietung erzielt. Diese Einnahmen wurden in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Geplant ist die Bebauung der freien Flächen mit ca. 30 Wohneinheiten. Die Planung wurde seit 2018 betrieben. Zum 31.12.2020 hat die Gesellschafterin S ihre Beteiligung mit Schreiben vom 30.12.2020 gekündigt. Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende mit einer Frist von sechs Monaten vor. Die verbleibenden Geschwister möchten dennoch die Kündigung annehmen. Der Gesellschaftsvertrag sieht im Fall der Kündigung eines Gesellschafters vor, dass der Anteil des Kündigenden den in der Gesellschaft befindlichen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zufällt. Laut Gesellschaftsvertrag sind die verbleibenden Gesellschafter berechtigt, das Unternehmen mit Aktiven und Passiven unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist ein Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Bei der Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem Warenwert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen. Es ist nun geplant, eine Vereinbarung über die Festsetzung des Auseinandersetzungsguthabens zu treffen. In dieser Vereinbarung soll beschlossen werden, dass die Gesellschafterin S ohne weitere Vergütung gegen Übernahme der anteiligen Bankverbindlichkeiten ausscheidet. Fragen: 1. Wie ist der Vorgang einkommensteuerlich zu behandeln? Spielt es eine Rolle, dass der Gesellschaftsvertrag von Aktiva und Passiva spricht, es aber ja keine Bilanz gibt, da die Einkünfte als Einkünfte als aus V und V erklärt wurden? 2. Wie ist der Vorgang einkommensteuerlich zu werten, falls die Gesellschafterin noch eine Abfindung für die mittlerweile eingetretene Wertsteigerung verlangt? 3. Exkurs Grunderwerbsteuer Ergeben sich grunderwerbsteuerliche Folgen?
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