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§ 23 EStG,Inventar,Betriebsvorrichtungen

Der Steuerpflichtige hat vor sechs Jahren seinen Gewerbebetrieb aufgegeben. Hierbei wurde die betrieblich genutzte Immobilie einschließlich der Betriebsvorrichtungen ins Privatvermögen entnommen und im Anschluss daran einschließlich Einrichtung und der Betriebsvorrichtungen vermietet. Er beabsichtigt, die Immobilien zu veräußern. Vom vereinbarten Kaufpreis entfallen 50.000 € auf die Einrichtungsgegenstände und Betriebsvorrichtungen. Kann der nicht auf die Immobilie entfallende Kaufpreisanteil bei der Ermittlung des Gewinns nach § 23 EStG gekürzt werden?
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