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§ 23 EStG,Kryptowährungen,Wertpapierhändler

Ein Einzelunternehmer F erzielt Einkünfte gem. § 18 EStG (Arzt), aber F bilanziert gem. § 4 Abs. 1 EStG und nicht nach § 4 Abs. 3 EStG. F beabsichtigt, Krypto-„Währungen“ im Betriebsvermögen (BV) zu erwerben. Teilweise will F die Krypto-„Währungen“ kurzfristig halten und/oder teilweise langfristig halten. Fragen: 1. Stellt der Kauf der Kryptowährungen notwendiges BV in der Bilanz i. R. d. freiberuflichen Tätigkeit, § 18 EStG, des Einzelunternehmers dar? 2. Stellen die Kryptowährungen immaterielle WG des Umlauf- oder des Anlagevermögens dar? 3. Sind die ggf. entstehenden Gewinne und Verluste i. R. d. Gewinnermittlung gem. § 18 EStG zu erfassen, oder ist der Gewinn oder Verlust gem. § 15 EStG in einer separaten Gewinnermittlung gem. § 15 EStG zu erfassen? 4. Sind die ggf. entstehenden Gewinne aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen der Gewerbesteuer zu unterwerfen, oder unterliegen die ggf. entstehenden Gewinne nicht der Gewerbesteuer und sind i. R. d. Gewinnermittlung gem. § 18 EStG zu erfassen?
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