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§ 22 EStG,Doppelbesteuerung,BFH-Urteil v. 31.05.2021

Unser Mandant ist im Jahr 2019 in Rente gegangen und bezieht seitdem ges. Altersrente. Seit 1984 lag sein Gehalt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 haben wir Einspruch unter Verweis auf das kürzlich entschiedene BFH-Verfahren eingelegt. Das Einspruchsverfahren ruht. Aufgrund des Renteneintritts erst 2019 und den hohen Rentenversicherungsbeiträgen gehen wir weiterhin von einer Doppelbesteuerung aus. Frage: Welche Vorgehensweise empfehlen Sie hinsichtlich des in Kürze zu erwartenden Einkommensteuerbescheids 2020?
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