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Einkommensteuer,Verkauf Bitcoins,Einkunftsart

Unser Mandant beabsichtigt, über eine Trading-Plattform in Dubai durch den Handel mit Kryptowährungen, Wertpapieren, Devisen etc. Kapitalerträge zu erzielen. Er handelt ausschließlich auf eigene Rechnung und mit eigenem Kapital. Er unterhält keine Büroräume, tritt nicht als Händler am Markt auf und ist von Beruf (eigentlich) Immobilienmakler, d.h. branchenfremd. Er muss einen Betrag X einzahlen, wobei die Plattform über Bots (KI) durch Hochfrequenzhandel Gewinne (oder Verluste) erzielt, die dem Mandanten entsprechend zugewiesen werden. Es werden primär Kryptowährungen, aber auch Devisen und Wertpapiere gehandelt. Es werden Gewinne in erheblichem Umfang von 400–500 T€ p.a. erwartet. Der Handel ist nicht „zeitintensiv“, und der Mandant hat und braucht keine eigene Marktkenntnisse zu besitzen. Insofern handelt es sich um einen „Amateur“, der durch Kapitaleinsatz entsprechende Gewinne erzielt. Meines Erachtens handelt es sich nicht um gewerbliche Einkünfte, da er selbst keinem Gewerbe nachgeht. Er handelt nicht selbst, sondern lässt das Kapital arbeiten. Der Hochfrequenzhandel deutet zwar auf Vermögensumschichtung (gewerblicher Handel) anstatt Fruchtziehung (Vermögensverwaltung) hin, aber damit hat der Mandant an sich nichts zu tun. Es ist ähnlich wie ein Fonds mit dem Unterschied, dass es keinen Fonds-Manager gibt, sondern KI durch Hochfrequenzhandel die Gewinne erzielt. Fragen: 1. Welche Einkunftsart(en) erzielt der Mandant? Nach meiner Rechtsauffassung handelt es sich nicht um gewerbliche Einkünfte, sondern um Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG. Auch die Bitcoins können m.E. nicht unter § 23 EStG fallen (§ 23 II EStG). 2. Muss er wirklich Aufzeichnungen führen über den Handel mit Devisen, Wertpapieren und Bitcoins, wenn hier unterschiedliche Einkunftsarten unterstellt werden? Der Hochfrequenzhandel führt hier pro Tag hunderte von Deals durch, sodass eine vernünftige Trennung mit vertretbarem Zeitaufwand kaum möglich erscheint.
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