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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Gebäude

Ein Mandant bekommt im Jahre 2000 von seinem Vater ein unbebautes Grundstück übertragen. Der Vater errichtet auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus, welches er von 2000–2020 zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Herstellungskosten des Gebäudes hat der Vater getragen, diese betragen 150.000 €. Im Jahre 2020 verstirbt der Vater und wird von seinem Sohn beerbt. Der Sohn möchte das mit dem Einfamilienhaus bebaute Grundstück veräußern. Dabei wird der Erlös die Anschaffungskosten des Grund und Bodens und des Gebäudes deutlich überschreiten, so dass grundsätzlich ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 23 EStG entsteht. Ist bei diesem Sachverhalt der Gewinn nach § 23 EStG steuerpflichtig?
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