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Französische Zusatzrenten,Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA

Mein Mandant bezieht Renteneinkünfte aus Frankreich. Diese werden in der Einkommensteuer mit dem Ertragsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG in meinem Fall mit 74 % in die Besteuerung einbezogen. Ist auf diese Renteneinkünfte das Urteil des BFH vom 28.10.2020 (X R 29/18) anwendbar? Falls ja, wie ermittelt sich bei monatlichen Rentenzahlungen die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungsbetrag? Und muss dann ggf. wieder im auszahlenden Staat (hier Frankreich) eine Steuererklärung für diese Renteneinkünfte abgegeben werden?
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