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privates Veräußerungsgeschäft,Entnahme aus dem Betriebsvermögen,Anschaffung

Freiberufler gibt seine Tätigkeit zum 30.06.2021 auf und hat die Aufgabe gegenüber dem Finanzamt mitgeteilt. Im Betriebsvermögen der Praxis befinden sich die Praxisräumlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe stille Reserven von rund 360.000 € bergen. Da die potenziellen Übernehmer aktuell die Finanzierung nicht sicherstellen können, werden die Räumlichkeiten ins Privatvermögen überführt werden müssen. Nach Verrechnung eines noch bestehenden Verlustvortrags kommt die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG zum Tragen. Nachdem grundsätzlich der Verkauf der Praxisräume angedacht ist, stellt sich folgende Frage: Welches Datum ist für die Berechnung des Spekulationszeitraums i.S.d. § 23 EStG heranzuziehen, das Datum des Erwerbs/Begründung BV (01.11.2012) oder das Datum der Entnahme ins Privatvermögen (30.06.2021)?
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