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§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,teilentgeltlicher Erwerb,Wohnrechtsvorbehalt

Eheleute kaufen gemeinsam im Jahr 2018 ein EFH für 100.000 €. Die Veräußerin hat ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht erhalten. Das Haus wurde von der Veräußerin seit Jahrzehnten zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Laut Gutachten beträgt der Verkehrswert im Jahr 2018 260.000 €. Bis 2021 wurden weitere 100.000 € in die Sanierung des Hauses von den Eheleuten investiert. Das Objekt wird steuerlich nicht berücksichtigt, da keine Einnahmen vorliegen. Nun soll das Objekt im Jahr 2021 veräußert werden für ca. 700.000 €. 1. Erfolgte der Verkauf teilentgeltlich? Ermittelt sich der Veräußerungsgewinn gem. § 23 EStG wie folgt? Ermittlung Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlichem Kauf Kaufpreis 100.000 € Verkehrswert 260.200 € Verkaufspreis 700.000 € Sanierung Dach 100.000 € Verhältnis: Anschaffung 100.000/260.200 = 38 % (Anschaffungsnebenkosten vorerst außen vor gelassen) Verkauf 38 % v. 700.000 = 269.023,83 € abzgl. Kaufpreis 38 % –38.431,98 € abzgl. Sanierung/Herstellungskosten 38 % –38.431,98 € Veräußerungsgewinn 192.159,88 € (Werbungskosten vorerst außen vor gelassen) persönlicher Steuersatz 30 % 57.647,96 € 2. Muss der restliche Betrag in Höhe von 160.200 € (260.200 € Verkehrswert – 100.000 € Kaufpreis) nach dem Schenkungssteuergesetz versteuert werden? Wie ermittelt sich hier der zu versteuernde Betrag?
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