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Grundstücksveräußerung,Privates Veräußerungsgeschäft,§ 23 EStG

L veräußert ein von ihm im Mai 2020 erworbenes Wohn- und Geschäftshaus. Im Erdgeschoss wird von L eine Wirtschaft betrieben. In einer Wohnung im I. OG wohnte bereits zum Zeitpunkt des Kaufes L; in der zweiten Wohnung im I. OG wohnt die Verkäuferin, der beim Kauf ein lebenslanges Wohnrecht für diese zweite Wohnung eingeräumt wurde. Im II. OG befindet sich eine Wohnung, die an fremde Dritte vermietet ist. Die Versteuerung aus dem Verkauf stellt sich m.E. nach wie folgt dar: Gaststätte – ist im Betriebsvermögen – anteiliger Ertrag, abzüglich BW ist laufender Gewinn, außer es wird gleichzeitig mit der Veräußerung die Betriebsaufgabe erklärt, dann wäre dieser anteilige Gewinn nach § 16 i.V.m. § 34 (1) EStG begünstigt, wenn die Vergünstigungen noch nicht bei einer anderen Betriebsaufgabe verwendet worden sind. § 6b EStG ist nicht möglich, da die Haltefrist von sechs Jahren – BV – noch nicht abgelaufen ist. Selbstgenutzte Wohnung im I. OG anteilig nicht zu versteuern, da bis zum Verkauf selbst bewohnt. Anteiliger Gewinn der Wohnung der Verkäuferin im I. OG und die vermietete Wohnung im II. OG zu versteuern nach § 23 EStG. Keine Steuervergünstigung. Anzusetzende Anschaffungskosten – anteiliger Kaufpreis, incl. Wohnrechtsanteil für den Zeitraum Kauf bis Verkauf. Frage: a) Ist der dargestellte Sachverhalt zutreffend wiedergegeben? b) Die Steuerfreiheit kann auch nicht erreicht werden, wenn der Verkäufer zum derzeitigen Zeitpunkt dem voraussichtlichen Käufer jetzt ein notarielles Angebot abgibt, welches vom Käufer erst nach zehn Jahren angenommen werden kann?
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