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§ 34 EStG,Abfindung Pensionsanspruch,Zusammenballung Einkünfte

Der Fall: Ein ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhält zur Abfindung seines Pensionsanspruchs bei der Liquidation der GmbH eine Einmalzahlung von 275.000 €. Diese Zahlung umfasst das gesamte Restvermögen der GmbH. Im Zuge dessen verzichtet er auf den Zahlungsanspruch des Differenzbetrags zwischen dem Kapitalwert seines Pensionsanspruchs und der Einmalzahlung. Die GmbH erstellt eine Lohnsteuerbescheinigung und trägt in Zeile 19 „steuerpflichtiger Arbeitslohn für mehrere Jahre, der nicht ermäßigt besteuert wurde“ die 275.000 € ein und führt Lohnsteuer für diese ab. Dadurch werden diese Einkünfte nicht der Fünftelungsmethode des § 34 Abs. 1 EStG unterworfen, wie es in Zeile 9 oder 10 der Fall wäre. Frage 1: Hat der Pensionär Anspruch auf die Fünftelungsmethode des § 34 Abs. 1 EStG und liegt eine Zusammenballung von Einkünften vor? Frage 2: Wenn er einen Anspruch auf Anwendung der Fünftelungsmethode hat, kann er diese beantragen, auch wenn die Lohnsteuerbescheinigung wie oben beschrieben erstellt wurde?
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