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Verdeckte Gewinnausschüttung und Einkunftsart beim Gesellschafter,§ 32d EStG

VZ 2020: Die A-GmbH hat dem GGF B (100 % Anteile von A) private Rechts- und Beratungskosten bezahlt. Die Kosten wurden in der KSt-Erklärung dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und versteuert. In der ESt-Erklärung des B wurden sie in der Anlage KAP erklärt, Tz. 18 inländische Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Steuer wurde nach § 32d Abs. 1 EStG berechnet (Abgeltungsteuer). Das FA behauptet in einer Anfrage, es handele sich bei den Kosten um zu versteuernde Zinserträge, und weil der GGF zu mehr als 10 % beteiligt sei, unterlägen die Kapitalerträge nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Steuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG. VZ 2021: Die privaten R+B-Kosten wurden am 31. Dezember 2021 auf das Verr.-Kto. des B umgebucht. VZ 2022: Die Einbuchung der privaten R+B-Kosten erfolgte tagesaktuell auf das Verr.-Kto. des B. Fragen: VZ 2020: Welche Rechtsauffassung ist richtig? VZ 2021: Wurde die vgA verhindert? VZ 2022: Wurde die vgA verhindert?
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