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§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG,Vergleichszinssatz,verbilligter ZInssatz

Ein Mandat beabsichtigt, ein Grundstück (Wert ca. 1,3 Mio. Euro) auf seine Tochter zu übertragen. Um einen Wertausgleich zu den übrigen Geschwistern zu schaffen, soll eine Abstandszahlung der Tochter an deren Bruder angeordnet werden. Ein Betrag von 125.000 Euro soll in mtl. Raten von 500 Euro beglichen werden. Diese würde jedoch zu einem sehr hohen Zinsanteil (5,5%) führen, der vom Empfänger der Zahlungen (Bruder) nach aktueller Rechtsprechung versteuert werden müssten. Es ist daher beabsichtigt, für die Geschwister-Ausgleichszahlung eine Verzinsung von 0.25% zu vereinbaren. Dies ist ein Zinssatz, der deutlich unter dem aktuellen Vergleichszins von Bankdarlehen liegt. Als Folge wäre der Wert der Ausgleichszahlung im Rahmen der Schenkungssteuer nur mit dem Differenzzins von 2,75% (3%-0.25%) abzuzinsen. Leider beziehen sich die Ergebnisse meiner bisherigen Recherchen zu meinem konkreten Fall immer nur auf zinslose Darlehen, nicht aber auf (sehr) niedrig verzinsliche. Deshalb meine Frage: „Ist im Rahmen der Einkommensteuer nur der tatsächlich gezahlte Zins zu erklären oder ist auch im Falle einer niedrigen Verzinsung die Rechtsprechung zur Aufteilung eines unverzinslichen Darlehens in einen Zins- und einen Tilgungsanteil anzuwenden, mit der Folge, dass ein hoher fiktiver Zins auf der Basis von 5.5% oder vielleicht nur 2,75% (siehe vor) zu versteuern ist?
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