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§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG,Zinslose Darlehensforderung und Zinseinkünfte,Schenkungssteuer bei unverzinslichen Angehörigendarlehen

Ein Urteil des FG Kölns vom 27.10.22 (7 K 2233/20), das zwar zu einer unverzinslichen Kaufpreisforderung erging, soll angeblich auch auf längerfristige, unverzinsliche Ratenzahlungen zur Tilgung einer Privatschuld entsprechend gesehen werden, und die Aufteilung der Raten soll mit einem Abzinsungssatz von 5,5 % erfasst werden. Revision ist zwar eingelegt, doch stellt sich die Frage, wie z.B. bei Angehörigendarlehen (Eltern-Kind) nun verfahren werden soll. Fragen: 1. Ist die mtl. Ratenzahlung eines unverzinslichen Angehörigendarlehens tatsächlich in Zins- und Tilgung aufzuteilen und der Zins dann beim Darlehensgeber als Einkünfte aus Kapitalvermögen und beim Darlehensempfänger der Unterschiedsbetrag zwischen Nennbetrag und abgezinsten Betrag (fremdüblicher Zinssatz!) als Schenkung zu erfassen? 2. Wenn dem so ist, könnte dann – wie bei betrieblichen Darlehen – eine geringe Verzinsung, z.B. 0,1 % der Zinsanteil der Rate, und die Versteuerung als Kapitalvermögen reduziert werden? Im Betriebsvermögen ist es angeblich kein Gestaltungsmissbrauch.
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