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Darlehensverlust,§ 20 EStG,nachträgliche Anschaffungskosten

ich erbitte ein Kurzgutachten zu folgendem Sachverhalt (Fragen anschließend): Mein Mandant M ist alleiniger Gesellschafter der M GmbH. Zur Realisierung des Gesellschaftszweckes hat M der M GmbH ein Darlehn gegeben. Die Darlehnsmittel wurden von M bei einer Bank privat aufgenommen, da eine direkte Finanzierung der M GmbH als Darlehnsnehmer seitens der Bank nicht durchführbar war. Das Geschäftsmodell der M GmbH ist zwischenzeitlich gescheitert, die M GmbH ist mittelos geworden. M hat mit der Bank eine Vergleichsvereinbarung geschlossen. Danach zahlt M aus privaten Mitteln (refinanziert) an die Bank eine vereinbarte Summe. Mit Zahlung dieses Betrages verzichtet die Bank auf ihre restlichen Darlehnsforderungen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass durch den Verzicht der Bank auf Rückzahlung gegenüber M und unter Berücksichtigung des Darlehnsvertrages zwischen M und der M GmbH auch die Verbindlichkeit der M GmbH gegenüber M erlischt. Nach Auffassung des Finanzamts wird die M GmbH von der Rückzahlungsverpflichtungen befreit so dass eine gewinnerhöhende Auflösung der Darlehnsschuld gegenüber M erfolgt. Das Finanzamt begründet ihre Auffassung damit, dass ein Ertrag seitens der M GmbH realisiert ist, wenn die Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden muss. Fakt ist jedoch, das M keinen Erlass ausgesprochen hat. M beabsichtigt nunmehr seine Darlehensforderung in Eigenkapital (Kapitalrücklage) umzuwandeln. Fragen: Ist die Umwandlung der Forderung des M in der M GmbH steuerneutral? Erfolgt die Umwandlung der Forderung in das Eigenkapital der M GmbH zu Anschaffungskosten des M und kann M einen späteren Verlust im Rahmen des Untergangs der Beteiligung / Veräußerung der Beteiligung einkommensteuerlich geltend machen? In Erwartung einer baldigen Antwort verbleibe ich
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