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zinsloses Darlehen,Erträge aus Kapitalforderung,Aufteilung in Zins - und Tilgung

Im Entwurf der Scheidungsvereinbarung von M und F ist bislang festgehalten, dass M das Haus samt Schulden und Grundschulden übernimmt, die Unterhaltspflichten nach Gesetz gelten und bzgl. der Überlassung des EFH folgende Gegenleistung bestimmt wird: Der Erwerber M hat an den Veräußerer einen Geldbetrag i.H. v. € 130.000,00 zu zahlen, zur Zahlung fällig (= Zahlungseingang) am 01.01.2042, frühestens jedoch nach schriftlichem Zugang des Notars a) Auflassungsvormerkung b) Gläubigererklärungen ... Eine vorzeitige Zahlung ist zulässig. Schenkungssteuerlich wird sich das zinslose Darlehen als Schenkung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG niederschlagen und nach den Bewertungsvorschriften der §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 16 BewG bemessen: € 130.000,00 / 18,6 = € 6.989,25 x 11,555 (vereinfacht 18 Jahre bei Unterschrift am 31.12.2023) = € 80.760,00 – die aber entsprechend der Freibetragsregelung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (sofern nicht verbraucht) zu keinem steuerpflichtigen Erwerb führt. Teilen Sie diese Auffassung? Wie sehen Sie das im Lichte der Einkommensteuer? Ist der jährliche Verzicht auf Kapitalerträge für die F in diesem Fall eine drohende Gefahr bei der Einkommensteuer? Was tut sich hier in der Rechtsprechung? 
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