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§ 44a EStG,Holding,Kapitalertragsteueranmeldung

Der Mandant hat eine Gewinnausschüttung an seine Holding GmbH zum Ende des ersten Quartals des laufenden Wirtschaftsjahres vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG vor. Diese Bescheinigung ist nun beantragt und wird bei Ausstellung eine Gültigkeit für das gesamte Jahr 2023 ausweisen. Fragen: Hätte der Mandant Kapitalertragsteuer abführen müssen? Ich vermute, die Antwort lautet Ja. Muss dies noch nachgemeldet und abgeführt werden, oder darf das mit der dann gültigen Bescheinigung so bestehen bleiben? „Heilt“ die Bescheinigung den Fehler aus dem ersten Quartal? Würde das einer Prüfung durch das Finanzamt standhalten?
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