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Spin Off,Aktientausch,§ 20 Abs. 4a S. 7 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Mandant hat vor dem 01.01.2009 600 Stück Aktien von BHP Group LTD. erworben. Am 25.05.2022 wurden diese Aktien auf Grund der Entflechtung (Spin-off) in neue Aktien (108,4210 Stück) von WOODSIDE ENERGY GROUP LTD. umgebucht. Die neuen Aktien haben auch eine andere ISIN Nummer als die alten Aktien. Am 17.07.2023 hat unser Mandant die "neuen" Aktien verkauft. In der Abrechnung wurde vom Veräußerungsgewinn Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen und nur die Differenz ausbezahlt. Nach unserer Ansicht sollte dieser Vorgang die Bestandsschutzregelung für "alte Anteile" gemäß § 52 Absatz 28 Satz 11 EStG unterliegen. Die Bank behauptet, es wäre ein anderer Sachverhalt als die bisherige Fälle, die der BFH aufgegriffen hätte (BMF vom 15.06.2022). Wie sehen Sie den Sachverhalt?
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