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Stille Gesellschaft,§ 230 HGB,Kapitalvermögen u. Subsidiaritätsklausel,Arbeitnehmer u. stiller Gesellschafter Personalunion

Ein Arbeitnehmer einer GmbH (keine Beteiligung an GmbH-Anteilen) ist typisch stiller Gesellschafter der GmbH. Vereinbarungsgemäß erbringt der stille Gesellschafter seine Vermögenseinlage in Form von Kundenanwerbung für die GmbH, was nichts mit seiner normalen Angestelltentätigkeit zu tun hat. Er erhält dafür 5 % Gewinnbeteiligung am Jahresüberschuss nach Steuern. Frage: Sind die Beteiligungserträge als Kapitalerträge zu versteuern oder den Einkünften nach § 19 EStG zuzurechnen?
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