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Alt-Aktien,Veräußerungsgewinn,fiktiver Veräußerungsgewinn

Ist mein Verständnis richtig, dass § 52 Abs. 28 S. 21 EStG dazu führt, dass die Regelung des § 52 Abs. 28 S. 11 EStG ab dem 1.1.2017 wegfällt und Einkünfte (Gewinne) aus der Veräußerung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Aktien nunmehr nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sind, und zwar nach der Fiktion, dass diese zum 1.1.2017 zum damaligen Wert als angeschafft gelten?
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