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Forderungsverkauf,Darlehensforderungen,Veräußerungsgewinn

Der Freund eines Mandanten ist unter finanziellem Druck. Er hat eine Forderung in Höhe von 22.000 € aus dem Verkauf von GmbH-Gesellschaftsanteilen (privat gehalten), die aber nur in Raten gezahlt werden kann, zumal sein Gläubiger auch nicht so viel Finanzmittel hätte, dass die Forderung auf einmal gezahlt werden könnte. Er will deshalb diese Forderung verkaufen zum Preis von 15.000 €, die ihm sofort zufließen, während der Käufer dann die Ratenzahlungen erhält, möglicherweise mit Zahlungsverzug. Es ist davon auszugehen, dass mein Mandant, der ihm hierbei finanziell helfen will, über die Laufzeit hinweg die gesamte Forderung vereinnahmen wird. Er wird also einen Gewinn erzielen in Höhe der Differenz Erlös/Kaufpreis. Bisher ist das Darlehen unverzinst, es wird aber durch außerordentliche Kündigung möglich sein, eine laufende Verzinsung des Darlehens durch dessen Fortführung verzinst zu erreichen. Es werden also dann nicht nur Zinsen erzielt werden, die natürlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind, sondern auch ein „Kapitalgewinn“, der voraussichtlich ca. 25 Monate nach Erwerb der Forderung erzielt werden wird, denn zu diesem Zeitpunkt werden die laufend gezahlten Raten den Kaufpreis von 15.000 € übersteigen. Ist dieser „Kapitalgewinn“ nach § 23 EStG steuerpflichtig? Ändert sich die Beurteilung, wenn der Mandant Rechtsanwalt ist, der seinen Freund zuvor auch anwaltlich vertreten hat in Bezug auf die Geltendmachung der Forderung (als Anwalt hat er dem Schuldner Anwaltskosten als Verzugsschaden in Rechnung gestellt)?
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