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thesaurierende Erträge,Investmentsteuergesetz,Steuerbescheinigung

Wir haben in der Steuererklärung die Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen Investmentfonds i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 i.V.m. § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018 von der Summe der Kapitalerträge abgezogen. Das Finanzamt akzeptiert diese Kürzung nicht. Es argumentiert, dass diese ausschüttungsgleichen Erträge in der Vergangenheit noch nicht versteuert worden seien und deshalb nicht berücksichtigt werden können. Darüber hinaus soll von Amts wegen dieser Fonds in vergangenen Jahren nachversteuert werden. Ich hatte bisher noch keine derartigen Probleme mit explizit so bescheinigten Kapitaleinkünften. Kann das Finanzamt die Kürzung des Kapitaleinkünfte verwehren?
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