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§ 27 KStG,steuerliches Einlagekonto

Sachverhalt: GmbH zahlt zum 28.5.2021 70.000 € aus Kapitalrücklage aus. Zum 31.12.2020 weist das steuerliche Einlagenkonto 230.850 € lt. Bescheid aus. Ausschüttbarer Gewinn = 0 €. Einkommensteuerbescheid 2021 vom Anteilseigner (100 %) bereits bestandskräftig und wurde ohne steuerliche Beratung erstellt. Keine Steuerbescheinigung über Auszahlung Kapitalrückzahlung ans FA weitergeleitet (da ja 0 € Steuer). In der Erklärung 1 F der GmbH 2021 wurde versehentlich die Auszahlung nicht dokumentiert. Lediglich in der E-Bilanz wurde die Auszahlung ausgewiesen. Bescheide GmbH 2021 gibt es noch nicht. Rückfragen vom FA sind derzeit noch offen: Es wird der Beschluss zur Auszahlung angefordert. Fragen: 1) Soll hier vorsorglich eine berichtigte Erklärung 1 F abgegeben werden? 2) Steuerbescheinigung: Muss diese dem Finanzamt vorgelegt werden? Nach § 27 Abs. 3 KStG obliegt der Gesellschaft ja die Pflicht, eine Bescheinigung für den Anteilseigner zu erstellen. Problematik: Wird die Bescheinigung bis zur Festsetzung des steuerlichen Einlagekontos nicht ausgehändigt, wird unterstellt, dass es keine steuerfreie Einlagenrückgewähr gegeben hat.
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