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Zufluss Gewinnanteile stiller Gesell.,§ 11 Abs. 1 EStG; § 44 Abs. 3 EStG

Einem stillen Gesellschafter wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern vereinbarungsgemäß auf seinem Vermögenseinlagekonto gutgeschrieben. Die erhöhte Einlage ist dann die stille Beteiligung (Novation). Der Gewinnanteil für 2021 wird erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung im Mai 2023 zum 31.12.2021 dem Vermögenseinlagekonto gutgeschrieben. Frage 1: Es gibt keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Ausschüttung im Vertrag über die stille Beteiligung. Es ist vereinbart, dass der stille Gesellschafter berechtigt ist, jederzeit über die Gewinnanteile zu verfügen. Wann ist in diesem Fall für den stillen Gesellschafter der Zufluss des Gewinnanteils anzunehmen und in seiner privaten Einkommensteuererklärung zu deklarieren? Im Jahr 2022 (gemäß § 44 Abs. 3 EStG spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag gutgeschrieben wird) oder erst im Jahr 2023, da erst dann die Höhe des Gewinnanteils bekannt war und dieser in der Finanzbuchhaltung zum 31.12.2021 gebucht wurde? Frage 2: Hätte vertraglich vereinbart werden können, dass der Zuflusszeitpunkt am 31.12.2021 angenommen wird, so dass der stille Gesellschafter den Gewinnanteil in seiner privaten Einkommensteuer 2021 deklarieren muss? Bzw. kann man für zukünftige Jahre vereinbaren, dass der Zuflusszeitpunkt zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres angenommen wird? Das heißt z.B., ein Gewinnanteil 2023 (in der Fibu 2024 erst auf den 31.12.2023 gebucht) wird im Jahr 2023 in der privaten Einkommensteuererklärung deklariert. Ergänzender Hinweis: Es wurde bislang versäumt, eine Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben, daher möchte der stille Gesellschafter den Gewinnanteil zeitnah in seiner privaten Einkommensteuer deklarieren. Auf das Haftungsproblem des Inhabers des Handelsgeschäfts wurde dieser hingewiesen.
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