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§ 11 EStG,Darlehenszinsen,Rangrücktritt

Sachverhalt: Unser Mandant ist Allein-Gesellschafter einer GmbH, der er ein Darlehen gewährt hat. Die GmbH ist bilanziell überschuldet, eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzpflicht wird über Rangrücktritte der Gesellschafterdarlehen vermieden. Die GmbH verbucht Zinsaufwendungen für das Darlehen. Hin und wieder erfolgen Auszahlungen an den Gesellschafter, wenn die Liquidität es ermöglicht, allerdings legt der Gesellschafter auch immer wieder Geld ein, wenn das Bankkonto es erfordert. Auszahlungen an ihn werden nicht konkret mit einem Zweck benannt. Frage: Muss er den Zufluss der Zinsen mit Verbuchung bei der GmbH in seiner Einkommensteuer erfassen, auch wenn nicht klar ist, ob ihm Zinsen zufließen sollen oder Tilgungen bzw. die Rückzahlung von Auslagen?
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