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Einkommensteuer,Einkünfte aus Kapitalvermögen,Antragstellung

Der Mandant hat eine Gewinnausschüttung aus einer unternehmerischen Beteiligung gem. § 32d (2) Nr. 3 EStG erhalten. Hierfür wurde Kapitalertragsteuer abgeführt. Bei der Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung wurde der Antrag gem. § 32d (2) Nr. 3 EStG auf Berücksichtigung im Rahmen der ESt zunächst nicht gestellt. Der Mitarbeiterin ist dies eine Woche später aufgefallen, und sie hat eine korrigierte Einkommensteuererklärung mit dem entsprechenden Antrag versendet. Das Finanzamt verneint nun die Anerkennung dieses Antrags mit dem Hinweis, dass der Antrag bei der erstmaligen Abgabe zu stellen ist, und die korrigierte Abgabe sei keine erste Abgabe. Der Einkommensteuerbescheid war bei Abgabe der korrigierten Erklärung noch nicht ergangen. Wie ist die Rechtslage?
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