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nachträgliche Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG,Verlust i.S.d. § 20 EStG,Eintritt der Krise

Einkommensteuer – § 32d Abs. 2 EStG, Darlehen mit Rangrücktritt, Insolvenzfall Max Mustermann ist zu 100 % an der M-GmbH beteiligt. Zudem ist er als alleiniger Geschäftsführer bestellt. Er hat der M-GmbH im Jahr 2017 ein Darlehen in Höhe von 500.000 EUR gegeben, welches mit einem Rangrücktritt versehen wurde. Das Darlehen wird seitdem mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Die Zinserträge aus dem gewährten Darlehen werden nicht ausbezahlt, sondern zum 31.12. jedes Jahres dem Darlehenskonto gutgeschrieben und bei der M-GmbH als Betriebsausgaben erfasst. Bei Max Mustermann werden diese Zinseinnahmen nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG i. V. m. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem tariflichen Einkommensteuersatz unterworfen. Aktuell liegen uns die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 vor – die Rechtsbehelfsfrist ist noch nicht abgelaufen, und wir haben vorsorglich zur Fristwahrung Einspruch eingelegt. Die M-GmbH hat nun im Juni 2023 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das zuständige Insolvenzgericht hat daraufhin einen vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Frage 1 Aufgrund des vereinbarten Rangrücktritts in Bezug auf das Darlehen handelt es sich um ein krisenbestimmtes Darlehen, welches bei Darlehensverlust zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile bei Max Mustermann führt (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG). Wann ist der Zeitpunkt des Darlehensverlusts? Frage 2 Sind die Zinserträge bei Max Mustermann für die Jahre 2021, 2022 und ff. weiterhin als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem tariflichen Einkommensteuersatz zu versteuern, obwohl das Darlehen mit einem Rangrücktritt versehen ist und der Insolvenzfall nun eingetreten ist?
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